Krypto-Steuern in Deutschland 2026
Der verlässliche Einstieg für private Bitcoin- und Krypto-Anleger: Welche Vorgänge relevant sein können, wie Gewinne ermittelt werden und welche Unterlagen du für die Steuererklärung brauchst.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Privat gehaltene Kryptowerte: Bitcoin und andere Currency Token können „andere Wirtschaftsgüter“ nach § 23 EStG sein.
- Jahresfrist: Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwölf Monate, fällt der Vorgang regelmäßig nicht mehr unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besonderheiten anderer Tokenarten und betriebliche Fälle sind gesondert zu prüfen.
- Freigrenze: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist kein Freibetrag.
- Tausch zählt: Auch Coin-to-Coin, Bezahlen mit Krypto oder der Tausch gegen Waren und Dienstleistungen kann eine Veräußerung sein.
- Dokumentation: Anschaffung, Veräußerung, Kurs in Euro, Gebühren und Zuordnung zu Wallet oder Handelsplattform müssen nachvollziehbar sein.
Wann können Bitcoin steuerfrei verkauft werden?
Bei privat gehaltenen Currency Token ist vor allem die Jahresfrist des § 23 EStG wichtig. Das BMF stellt für privat gehaltene Kryptowerte darauf ab, ob zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach jedem Tausch beginnt für die neu erhaltenen Kryptowerte eine neue Frist.
Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist dagegen grundsätzlich kein Verkauf. Er sollte trotzdem dokumentiert werden, damit Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten erhalten bleiben.
Wie werden Gewinn oder Verlust berechnet?
Vereinfacht gilt: Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten minus zuordenbare Werbungskosten. Bei einem Coin-to-Coin-Tausch ist der Euro-Marktwert der erhaltenen Kryptowerte im Tauschzeitpunkt maßgeblich; Transaktionsgebühren können bei der Ermittlung zu berücksichtigen sein.
Ob dieser Gewinn steuerpflichtig ist, hängt unter anderem von Haltedauer, Gesamtgewinn und persönlichem Sachverhalt ab.
FIFO ist eine Vereinfachung, nicht pauschal ein Gesetzeszwang
Vorrangig gilt die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, beschreibt das BMF für die Haltefrist eine Zuordnung der zuerst angeschafften Einheiten und für die Wertermittlung grundsätzlich die Durchschnittsmethode. Vereinfachend kann für die Wertermittlung FIFO unterstellt werden.
Die Betrachtung erfolgt walletbezogen. Eine innerhalb einer Wallet gewählte Methode ist bis zur vollständigen Veräußerung aller Einheiten derselben Handelsbezeichnung beizubehalten. Danach besteht bei einem Neuerwerb wieder ein Wahlrecht.
Wie funktionieren die 1.000-Euro-Freigrenze und Verluste?
§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG spricht vom Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften und von „weniger als 1.000 Euro“. Bei genau 1.000 Euro ist die Freigrenze daher nicht mehr erfüllt. Anders als bei einem Freibetrag wird nicht nur der übersteigende Teil betrachtet.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nicht beliebig mit Arbeitslohn, Kapitalerträgen oder anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das Gesetz begrenzt den Ausgleich auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften; Rück- und Vortrag richten sich nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 10d EStG.
Freigrenze mit Rechenbeispielen · Krypto-Verluste richtig einordnen
Staking, Lending und Mining getrennt betrachten
Passives Staking und Lending können nach dem BMF regelmäßig Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG auslösen. Die erhaltenen Kryptowerte sind beim Zufluss beziehungsweise bei der Anschaffung mit ihrem Marktkurs zu erfassen. Blockerstellung durch Mining oder Forging kann je nach Umfang gewerblich sein; ohne gewerbliche Tätigkeit kommt ebenfalls § 22 Nr. 3 EStG in Betracht.
Primärquellen
Hinweis
Keine individuelle Steuerberatung. Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Bei komplexen oder unklaren Sachverhalten sollte eine qualifizierte Steuerberaterin oder ein qualifizierter Steuerberater hinzugezogen werden.