Staking

Staking und Steuern in Deutschland

Passives Staking, Plattform-Staking und aktive Blockerstellung sind steuerlich nicht dasselbe. Das BMF unterscheidet Tätigkeit, Zufluss und spätere Veräußerung.

Autor: bitcoinsteuer.com RedaktionZuletzt geprüft: 1. September 2026

Passives Staking

Stellt eine Privatperson einen Stake bereit, ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein, ordnet das BMF die Erträge regelmäßig als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG ein. Die erhaltenen Kryptowerte sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise des maßgeblichen Zuflusses zu erfassen.

Forging und Staking-Pools abgrenzen

Wer selbst an der Blockerstellung beteiligt ist, kann je nach Umfang und Organisation gewerblich tätig sein. Fehlt die Gewerblichkeit, kommen sonstige Einkünfte aus Leistungen in Betracht. Die technische Produktbezeichnung einer Plattform entscheidet daher nicht allein über die steuerliche Einordnung.

Späterer Verkauf der Rewards

Die erhaltenen Kryptowerte haben eigene Anschaffungskosten in Höhe des bei Erhalt angesetzten Marktkurses. Ihre spätere Veräußerung ist getrennt nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte zu prüfen. Bei Currency oder Payment Token wendet das BMF die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre nicht an.

Claiming, Lock-up, Liquid Staking, Restaking und DeFi-Protokolle können zusätzliche Sachverhaltsfragen auslösen. Bei größeren Beträgen ist fachkundige Beratung sinnvoll.

Spätere Veräußerung überschlagen

Primärquellen

Quellen, Annahmen und Rechnergrenzen im Detail

Hinweis

Keine individuelle Steuerberatung. Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Bei komplexen oder unklaren Sachverhalten sollte eine qualifizierte Steuerberaterin oder ein qualifizierter Steuerberater hinzugezogen werden.