Mining und Steuern in Deutschland
Mining-Rewards können Betriebseinnahmen oder sonstige Einkünfte aus Leistungen sein. Umfang, Nachhaltigkeit und Organisation des Minings sind entscheidend.
Gewerbliches Mining oder private Leistung?
Das BMF prüft bei Mining und Forging zunächst, ob eine nachhaltige selbständige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt. Ist das der Fall, können Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Fehlt es insbesondere an der Nachhaltigkeit, kommen sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht.
Bewertung der Rewards
Die im Rahmen der Blockerstellung und als Transaktionsgebühren erhaltenen Kryptowerte werden nach der BMF-Auffassung angeschafft. Maßgeblich ist grundsätzlich der Marktkurs im Anschaffungszeitpunkt; unter den Voraussetzungen des Schreibens kann ein Tageskurs nicht beanstandet werden.
Bei nichtgewerblicher Einordnung können zusammenhängende Aufwendungen, etwa für Hardware oder Strom, als Werbungskosten relevant sein. Bei gewerblicher Tätigkeit gelten die Regeln des Betriebsvermögens und der jeweiligen Gewinnermittlungsart.
Spätere Veräußerung getrennt prüfen
Der spätere Verkauf oder Tausch der erhaltenen Einheiten ist ein weiterer Vorgang. Ob § 23 EStG oder betriebliche Regeln greifen, hängt davon ab, ob die Kryptowerte Privat- oder Betriebsvermögen sind.
Mining-Pools, Cloud-Mining, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Hardware-Abschreibung können zusätzliche Fragen aufwerfen. Diese Seite ersetzt keine Einzelfallprüfung.
Primärquellen
Hinweis
Keine individuelle Steuerberatung. Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Bei komplexen oder unklaren Sachverhalten sollte eine qualifizierte Steuerberaterin oder ein qualifizierter Steuerberater hinzugezogen werden.