Tauschvorgänge

Coin-to-Coin-Tausch und Krypto-Steuern

Bitcoin gegen Ether, Ether gegen Stablecoin oder Token gegen Token: Auch ohne Auszahlung in Euro kann ein steuerlich relevanter Veräußerungsvorgang entstehen.

Autor: bitcoinsteuer.com RedaktionZuletzt geprüft: 1. September 2026

Warum der Tausch als Veräußerung zählen kann

Das BMF stellt klar, dass der Tausch eines Kryptowerts in einen anderen zur Veräußerung der hingegebenen Einheiten führt. Gleichzeitig werden die erhaltenen Einheiten neu angeschafft. Entscheidend ist daher nicht, ob Euro auf dem Bankkonto ankommen.

Wie wird der Euro-Wert bestimmt?

Als Veräußerungserlös der hingegebenen Kryptowerte ist grundsätzlich der Marktkurs der erhaltenen Kryptowerte im Tauschzeitpunkt anzusetzen. Ist dieser nicht ermittelbar, beanstandet das BMF ersatzweise den Marktkurs der hingegebenen Einheiten nicht. Dieser Wert zuzüglich möglicher Anschaffungsnebenkosten bildet zugleich die Anschaffungskosten der erhaltenen Kryptowerte.

Marktwert der erhaltenen Ether4.000 €
Anschaffungskosten der hingegebenen Bitcoin2.700 €
zuordenbare Gebühr− 20 €
vereinfachter Gewinn1.280 €

Die Jahresfrist beginnt neu

Nach Randnummer 55 des BMF-Schreibens beginnt die Veräußerungsfrist nach jedem Tausch für die erhaltenen Kryptowerte neu. Dokumentiere deshalb beide Seiten der Transaktion: Veräußerung der hingegebenen und Anschaffung der erhaltenen Einheiten.

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Primärquellen

Quellen, Annahmen und Rechnergrenzen im Detail

Hinweis

Keine individuelle Steuerberatung. Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Bei komplexen oder unklaren Sachverhalten sollte eine qualifizierte Steuerberaterin oder ein qualifizierter Steuerberater hinzugezogen werden.